Öffentliche Bekanntmachungen 2018 - 2022
Allgemeine Hinweise
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Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können beim Hauptamt der Stadt Elzach, Hauptstraße 69, 79215 Elzach von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen ab 2023 finden Sie hier.
Die öffentlichen Bekanntmachungen unseres Gemeinderates finden Sie im Bürgerinfoportal.
Stadt Elzach - Verwaltung
02.12.2022 Widmung von Räumlichkeiten als weiteres Trauzimmer - Trauzimmer Ladhof
02.12.2022 Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter ( Kleineinleiterabgabe-Satzung) vom 30.11.2022
25.11.2022 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
25.11.2022 Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an §2b UStG
07.10.2022 Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gem. § 58c Soldatengesetz
29.09.2022 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB
29.09.2022 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
18.07.2022 Satzung über die Höhe der zulässigen Miete für geförderte Wohnungen
07.07.2022 Neuverpachtung von stadteigenem Fischwasser im Stadtteil Elzach (Gemarkung Elzach)
07.04.2022 Öffentliche Bekanntmachung der maßgeblichen Gründe für die Entscheidung der Stadt Elzach, einen Stromnetzkonzessionsvertrag mit der Stadtwerke Waldkich GmbH abzuschließen gem. § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
07.04.2022 Satzung zur Offenhaltung der Verkaufsstellen aus Anlass von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2022
13.12.2021 Benutzungsordnung und Entgeltordnung Bürgerzentrum Ladhof
08.12.2021 Marktsatzung
Bekanntmachung vom 08.12.2021
Marktsatzung (1,8 MB)
18.11.2021 Satzung über die Änderung der Hundesteuersatzung v. 08.04.2014
23.09.2021 Polizeiverordnung
Bekanntmachung vom 23.09.2021
Polizeiverordnung (79 KB)
03.02.2020 Zusammenlegung Winden Landkreis Emmendingen
Bekanntmachung vom 03.02.2020
Zustimmung zum Ausbauplan im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
In der Zusammenlegung Winden hat das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16.12.2019 den geplanten Maßnahmen, wie sie mit den Trägern öffentlicher Belange und den nach § 63 BNatSchG anerkannten Vereinigungen erörtert wurden, und wie sie in der Ausbaukarte mit landschaftspflegerischer Begleitplanung dargestellt sind, als Ausbauplan zugestimmt.
Die Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden unter Einbeziehung der Äußerungen der Öffentlichkeit bewertet und berücksichtigt. Es wurden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterrichtet. Die Zustimmung und eine Ausfertigung des Plans mit Erläuterungsbericht liegen zwei Wochen lang im Rathaus in Winden zur Einsicht aus.
Die Entscheidung und die zugehörigen Unterlagen können auch auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
Informationen zum Verfahren finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter dem o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3294).
gez. Holzinger, VD
06.02.2020 Widmung von Räumlichkeiten als weiteres Trauzimmer - Hammerschmiede
Bekanntmachung vom 06.02.2020
Neben dem Trauzimmer im Rathaus Elzach und dem Heimatmuseum werden künftig auf Wunsch der Eheschließenden auch im Erdgeschoß der Hammerschmiede und dem Außengelände der Hammerschmiede, Triberger Straße 7 a, standesamtliche Eheschließungen vorgenommen.
Bei einer Eheschließung in den Räumlichkeiten der Hammerschmiede bzw. auf dem Außengelände wird für den entstehenden Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 60,-- EUR erhoben.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen unser Standesamt (Tel.: 07682/804-24).
Elzach, 06.02.2020
Roland Tibi, Bürgermeister
01.08.2019 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
Bekanntmachung vom 01.08.2019
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Elzach am 23. Juli 2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Elzach ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Bereitstellung im Internet unter www.elzach.de auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können beim Hauptamt der Stadt Elzach, Hauptstraße 69, 79215 Elzach von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
(3) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Elzach zu Bauleitplänen zusätzlich im Mitteilungsblatt der Stadt Elzach, solange die Regelung der §§ 3, 4a und 10 des Baugesetzbuches (Internetbekanntmachung nur ergänzend) gilt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Mitteilungsblatts der Stadt Elzach.
§ 2Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Elzach über das Bekanntmachungswesen vom 24. November 1981 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Elzach, 23. Juli 2019
Roland Tibi
Bürgermeister
05.11.2019 Bekanntmachung Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Elzach vom 11.11.2008
Bekanntmachung vom 05.11.2019
Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Elzach vom 11. November 2008
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Elzach am 8. Oktober 2019folgende Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung vom 11. November 2008, zuletzt geändert am 06.03.2018, beschlossen:
§ 1§ 8 (Stellvertretung des Bürgermeisters) erhält folgende Fassung:Es werden ein oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats bestellt. Die Beauftragung erfolgt in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge.§ 2Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seitder Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften überdie Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Elzach, 8. Oktober 2019
Roland Tibi
Bürgermeister
05.11.2019 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bekanntmachung vom 05.11.2019
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg –GemO- hat der Gemeinderat der Stadt Elzach am 8. Oktober 2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 29. August 1989, zuletzt geändert am 24.07.2001, 16.10.2001 und 03.12.2013, beschlossen:
§ 1§ 3 Abs. 3 (Aufwandsentschädigung) erhält folgende Fassung:
Der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung von 130 €, der zweite und jeder weitere Stellvertreter des Bürgermeisters eine solche von 50 €.
§ 2Die weiteren Regelungen bleiben unverändert. Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Elzach, 8. Oktober 2019
Roland Tibi
Bürgermeister
Stadtwerke Elzach
30.11.2021 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS)
14.12.2021 Satzung zur 5. Änderung der Wasserversorgungssatzung
14.12.2021 Satzung zur 8. Änderung der Abwassersatzung
01.12.2020 Ankündigung Neukalkulation Wasser- und Abwassergebühren 2021
Der Gemeinderat der Stadt Elzach hat in der öffentlichen Sitzung vom 01. Dezember 2020 folgende Ankündigungsbeschlüsse gefasst:
Die Wasserversorgungssatzung der Stadt Elzach soll nach Abschluss der Gebührenkalkulation zum 01.01.2021 mit dem Ziel der Anpassung der Wassergebühr geändert werden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung wird im Jahr 2021 erfolgen.
Die Abwassersatzung der Stadt Elzach soll nach Abschluss der Gebührenkalkulation zum 01.01.2021 mit dem Ziel der Anpassung der Abwassergebühr geändert werden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung wird im Jahr 2021 erfolgen.
Vergabe der Stromkonzession in der Stadt Elzach
Bekanntmachungstext EU-Amtsblatt (118 KB)
Bekanntmachungstext Bundesanzeiger (35 KB)
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe der Stromkonzession für das Gebiet der Stadt Elzach, mit Ausnahme der Stadtteile Katzenmoos, Oberprechtal, Prechtal und Yach (Konzessionsgebiet). Die Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromversorgungsnetzes im Konzessionsgebiet im Sinne des § 46a EnWG können bei der Kontaktstelle der Stadt, Herrn Bürgermeister Roland Tibi, Hauptstraße 69, 79215 Elzach, Telefon: +49 7682 / 804-51, E-Mail: roland.tibi@elzach.de, Fax: +49 7682 / 804-55, gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß nachstehendem Textentwurf angefordert werden:
Entwurf Vertraulichkeitsvereinbarung (222 KB)
Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Bieter mit den Angebotsunterlagen – noch nicht mit der Interessenbekundung – eine Eigenerklärung gemäß nachstehendem Formular einzureichen:
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (51 KB)
Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Elzach
anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange
30.11.2022 Tierseuchenkasse BW - Bekanntmachung über Melde- und Beitragspflicht 2023
10.11.2022 Landratsamt Emmendingen - untere Flurbereinigungsbehörde: Zusammenlegung Winden
26.10.2022 Landratsamt Ortenaukreis - untere Flurbereinigungsbehörde: Zusammenlegung Gutach
10.01.2022 Landratsamt Ortenaukreis - untere Flurbereinigungsbehörde: Zusammenlegung Gutach
05.01.2022 Landratsamt Ortenaukreis - untere Flurbereinigungsbehörde: Zusammenlegung Hofstetten
19.09.2019 Landratsamt Ortenaukreis - untere Flurbereinigungsbehörde: Zusammenlegung Hofstetten
02.09.2021 Land Baden-Württemberg: Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) 2022
Bekanntmachung vom 02.09.2021
Das Land Baden-Württemberg hat für das Jahr 2022 erneut das ELR-Programm ausgeschrieben. Elzach liegt im Fördergebiet. Damit ist die finanzielle Förderung von Maßnahmen grundsätzlich möglich.
Erster Schwerpunkt der möglichen Förderung ist die Schaffung von Wohnraum im Innenbereich. Aber auch im Außenbereich können neue Wohnungen z.B. durch Umnutzung landwirtschaftlicher oder leerstehender Gebäude oder Räume gefördert werden. Auch die Aufstockung bestehender Gebäude oder die Bebauung langjähriger Baulücken sind förderfähig.
Eine Förderung ist auch für gewerbliche Maßnahmen möglich, z.B. die Schaffung oder der Erhalt von Arbeitsplätzen oder die Umsiedlung aus dem Innenbereich in ein Gewerbegebiet. Dies gilt nicht für reine Maschineninvestitionen.
Bei Verwendung ressourcenschonender Materialen (insbesondere Holz) ist ein höherer Fördersatz möglich.
Dritter Förderschwerpunkt ist die Grundversorgung. Hierunter fallen für das Dorfleben wichtige Einrichtungen wie z.B. Gasthäuser, Läden, Metzgereien, Bäckereien, Ärzte usw.
Voraussetzung ist, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und nicht vor der schriftlichen Förderzugsage begonnen wird.
Anträge müssen bis 20.09.2021 über die Stadtverwaltung gestellt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Rechnungsamt, Lioba Winterhalter, Rathaus Elzach, Zimmer 13, Tel 07682/804-30, Email lioba.winterhalter@elzach.de.
Elzach, im September 2021
Roland Tibi
Bürgermeister
15.02.2018 Regierungspräsidium Freiburg: FFH-Verordnung - FFH-VO
Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO)
Bekanntmachungstext (153 KB)